Das Landessozialgericht NRW hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 22.05.2020 entschieden, dass die Jobcenter Schüler*innen die Anschaffung eines digitalen Endgerätes als coronabedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bewilligen muss. Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II sind immer auf Zuschussbasis. Im vorliegenden Fall wurde ein Tablet von der Schule als notwendig erachtet, daher hat das Gericht für das beantragte Tablet zum Preis von 150 € diesen Betrag als vom Jobcenter zu übernehmenden Betrag festgesetzt. Der Beschluss des LSG NRW ist rechtskräftig und daher auch für andere Jobcenter in NRW bindend. Für Jobcenter in anderen Bundesländern sollte er als Orientierung dienen.
Haushalte die Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben durch den Beschluss des Landessozialgerichts einen Anspruch auf einen Schulcomputer auf Zuschussbasis.